Statuten

Tennisclub Brig-Glis

I. Sitz und Zweck

§ 1     Unter dem Namen „Tennisclub Brig - Glis" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brig - Glis.

§ 2     Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (STV) und des Walliser Tennisverbandes.

§ 3     Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports und die Geselligkeit unter ihren Mitgliedern. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.

§ 4     Der Verein verhält sich politisch und konfessionell neutral.

 

II. Mitgliedschaft

A. Mitgliederkategorien, Rechte und Pflichten

§ 5    Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  1. Aktive: Personen ab Beginn des Jahres nach ihrem 18. Geburtstag
  2. Junioren: Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresende
  3. Passive: Freunde und Gönner des Vereins ohne Spielberechtigung mit einem reduzierten Mitgliederbeitrag
  4. Ehrenmitglieder: Ernennung durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes auf Grund besonderer Verdienste für den Verein oder den Tennissport

§ 6     Für Neuinteressenten können für die erste Saison Schnupperabos angeboten werden, welche ohne Gegenbericht auf die nachfolgende Saison automatisch in eine reguläre Mitgliederkategorie umgewandelt werden.

§ 7    Der Vorstand kann ein Mitglied für die Dauer von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren z. B. infolge Auslandaufenthalt, vorübergehendem Wegzug, Studium, Ausbildung, Krankheit und Unfall dispensieren. Das Gesuch an den Vorstand hat vor dem 31. März des betreffenden Jahres zu erfolgen.

§ 8    Junioren, Passive und Dispensierte sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 9    Der Vorstand kann die Mitgliederzahl beschränken und aus diesem Grund Neuaufnahmegesuche zurückstellen.

§ 10   Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  1. ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber fristgerecht nachzukommen
  2. die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vorstandes und der General­versammlung genau zu beachten, sowie die Interessen des Vereins in allen Teilen zu wahren.

B. Erwerb

§ 11   Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche haben schriftlich und mit allen geforderten Angaben an ihn zu erfolgen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden. Die Aufnahme in den Verein ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 12   Junioren müssen das Aufnahmegesuch durch ihren gesetzlichen Vertreter unterschreiben lassen. Dieser anerkennt damit die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

C. Rechte und Pflichten

§ 13    Aktivmitglieder und Junioren sind im Rahmen allfälliger Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.

§ 14    Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

§ 15    Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TC Brig – Glis willkommen, sie sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.

§ 16    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

§ 17  Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag darf CHF 380.00 nicht unterschreiten.

§ 18  Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.

D. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 19   Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 20   Der Austritt ist dem Vorstand bis spätestens 3 Monate vor der Generalver­sammlung schriftlich anzuzeigen.

§ 21   Mitglieder, die sich den unter § 10 genannten Verpflichtungen widersetzen oder den Interessen oder dem Ansehen des Vereins anderweitig schaden, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. In diesem Fall kündet der Vorstand dem betroffenen Mitglied den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich an und räumt ihm eine 30-tägige Frist ein, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Anschließend entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.

§ 22   Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innert 14 Tagen nach Zustellung des entsprechenden Vorstandsbeschlusses an die nächste ordentliche Generalversammlung zu rekurrieren. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Generalversamm­lung entscheidet mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten endgültig über den Ausschluss. Kein Recht auf Rekurs besteht im Falle des Ausschlusses wegen Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen. Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, gegen das ausgeschlossene Mitglied ein Hausverbot auszusprechen.

§ 23   Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses besteht kein Anspruch auf das Ver­einsvermögen oder die Rückerstattung einer allfällig geleisteten Eintrittsgebühr. Finanzielle Forderungen des Vereins an das Mitglied erlöschen nach dem Austritt oder dem Ausschluss nicht.

 

III. Haftung

§ 24   Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern in keiner Weise für die Folgen von Unfällen, Diebstählen, Sachbeschädigungen und dergleichen, die sich auf den Vereinsanlagen ereignen.

§ 25 Die Unfallversicherung ist Sache des Mitglieds.

 

IV. Organe

§ 26 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

A. Die Generalversammlung

§ 27   Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand wenigstens einmal jährlich ordentlich bis spätestens 30. Juni des Jahres einberufen.

§ 28   Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss einer General­versammlung selbst oder vom Vorstand zur Behandlung wichtiger und dringender Geschäfte einberufen werden, sowie auf Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder. In letzterem Falle ist das Begehren schriftlich unter Anführung des Grundes beim Vorstand einzureichen. Die außerordentliche Generalversammlung muss spätestens 60 Tage nach Be­schluss oder Einreichung des Begehrens einberufen werden.

§ 29   Die Einladung zur Generalversammlung ergeht durch Brief oder E-Mail mindes­tens 14 Tage im Voraus an die Mitglieder.

§ 30   Jede Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimm­berechtigten beschlussfähig. Es wird eine Präsenzliste geführt. Bei Verhinderung des Präsidenten kann dieser durch ein anderes vom Präsidenten dafür bestimmten Vorstandsmitglied vertreten werden.

§ 31    In die Kompetenz der ordentlichen Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisionsberichtes sowie Beschlussfassung über das Budget für das folgende (i.d. R. kalendarische) Geschäftsjahr
  4. Dechargeerteilung an den Vorstand
  5. Wahl / Abberufung des Präsidenten
  6. Wahl / Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  7. Wahl / Abberufung der Revisoren
  8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  9. Festsetzung befristeter außerordentlicher Beiträge z.B. für bevorstehende Jubiläen, Vereinsanlässe, Bevorschussung von Turnieraufwänden etc.
  10. Behandlung allfälliger Anträge
  11. Beschlussfassung über Statutenänderungen

I) Ernennung von Ehrenmitgliedern

m) Definitiver Ausschluss eines Mitgliedes im Falle eines Rekurses

§ 32    Anträge der Mitglieder sind jeweils bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Präsidenten zuhanden der Generalversammlung einzureichen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

§ 33   Abstimmungen und Wahlen:

Bei allen Abstimmungen, Wahlen und Ordnungsanträgen entscheidet das absolute Mehr aller anwesenden Stimmberechtigten. Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimm­berechtigten. Bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident (bzw. Vorsitzende s. § 30) über den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, zwei Fünftel der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder verlangen die Durchführung geheimer Ab­stimmungen oder Wahlen.

B. Der Vorstand

§ 34    Der Vorstand ist das ausführende Organ und vertritt den Verein nach außen. Er leitet und entscheidet alle Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Darunter fallen die Organisation der Herrichtung, Pflege und Reinigung der Vereinsanlagen und des Restaurationsbetriebs. Er kann dafür verantwortliche Personen innerhalb und außerhalb des Vereins bestimmen und Verträge und Vereinbarungen abschließen.

§ 35   Der Vorstand erlässt das Spiel- und Clubreglement.

§ 36    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie aus mindestens vier bis höchstens acht Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Außer beim Präsidenten sind Mehrfachfunktionen und Rochaden der Funktionen möglich, wobei folgende Funktionen zu besetzen sind:

- Spielleiter            - Kassier
- Platzchef             - Juniorenverantwortlicher
- Aktuar               

§ 37   Daneben kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder mit der Betreuung von vereinsinternen Projekten (z.B. Personalfindung, Vereinsjubiläen, Turniere) bezeichnen.

§ 38    Der Vorstand führt für die einzelnen Funktionen Pflichtenhefte. Er bestimmt die Häufigkeit der Vorstandssitzungen selbst.

§ 39    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 40   Für den Verein führt der Präsident zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.

§ 41    Für Auslagen welche im Budget nicht aufgeführt sind, kann der Vorstand bis zum Betrage von CHF 5'000 im Einzelfall selbständig entscheiden.

§ 42   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei den Abstimmungen gilt das relative Mehr der anwesenden Vorstandsmit-

glieder. Bei offener Abstimmung fällt dem Vorsitzenden (Präsident) bei Stimmgleichheit der Stichentscheid zu.

§ 43   Der Vorstand führt bei den Sitzungen zumindest ein Beschlussprotokoll.

§ 44   Der Präsident kann für bestimmte Geschäfte Stillschweigen verordnen.

§ 45    Der Vorstand kann Beschlüsse außer an den Vorstandsitzungen auch via Telefon oder soziale Medien vornehmen. Die so gefällten Beschlüsse müssen im Protokoll der nächstfolgenden Vorstandssitzung vermerkt werden.

§ 46    Der Vorstand bemüht sich, für die Junioren und Vereinsmitglieder Tennisunterricht durch einen oder mehrere dafür qualifizierte Tennislehrer anzubieten bzw. zu organisieren. Er schließt dafür geeignete Verträge ab. Er bestimmt die dafür einzusetzenden Ressourcen (Anzahl Plätze und Unterrichtszeiten).

§ 47    Der Vorstand kann auf Anfrage clubfremden Personen oder Institutionen die Benützung der Tennisplätze erlauben. Er entscheidet über die Höhe der Abgeltung.

 C. Die Rechnungsrevisoren 

§ 48    Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von 3 Jahren eine Rechnungs-revisionsstelle, dabei wahlweise entweder einen oder mehrere Rechnungsreviso­ren aus den stimmberechtigten Mitgliedern außerhalb des Vorstandes oder eine dafür zugelassene Rechnungsrevisionsgesellschaft. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 49    Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Vereins sowie die Bücher zu prüfen und der Generalversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüg­lich Abnahme der Rechnung zu stellen.

V. Finanzen

§ 50    Zur Bestreitung der Auslagen des Vereins dienen die Mitgliederbeiträge, die Platzgebühr, freiwillige Beiträge und sonstige Einnahmen.

§ 51   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 52   Dem Verein ist es grundsätzlich nicht gestattet, Wertschriften käuflich zu erwerben. In Einzelfällen muss dies durch den Vorstand entschieden werden.

VI. Statutenänderung — Auflösung des Vereins

§ 53  Die Statuten können an einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden.

§ 54   Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentli­chen, zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen. Ein solcher Antrag kann vom Vorstand oder von zwei Dritteln sämtlicher Stimmbe­rechtigten gestellt werden. Der Beschluss zur Auflösung (Liquidation oder Fusion) bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Stimm­berechtigten.

§ 55   Über ein nach der Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen entscheidet die Generalversammlung. Dieses Vermögen muss einer sportlichen Zweckbestimmung zugeführt werden.

VII. Übriges

§ 56   Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Artikel 60 - 79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Vereinswesen sinngemäß Anwendung.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. Sept. 2020 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 18. Mai 1988.

Brig-Glis, den 24. September 2020

Der Präsident / Die Aktuarin

 Alan Daniele / Marion Vogel